2020 – Magdeburg schließt ebenfalls viele Geschäfte wegen dem Coronavirus

Zu den Absicherungsmöglichkeiten für die Betriebsschließung einiger Geschäftszweige durch das Coronavirus haben wir sehr viele Fragen erhalten. Mit diesem Artikel möchten wir dir noch einmal erklären, welche Absicherungsmöglichkeiten es gibt, wie der aktuelle Stand zum Abschluss von Absicherungen für Firmen zum Thema Coronavirus ist und welche Branchen davon profitieren.

Betriebsunterbrechungsversicherung – Coronavirus in Magdeburg

Besteht bei einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung im Falle einer Schließung aufgrund des Coronavirus Versicherungsschutz?

NEIN, es besteht kein Versicherungsschutz – die Betriebsunterbrechungsversicherung  oder Ertragsausfallversicherung setzt immer einen Sachschaden voraus, daher können Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder auch Quarantäne nicht über dieses Produkt abgesichert und auch nicht abgerechnet werden. Der Baustein „unbenannte Gefahren“ greift hier ebenfalls nicht. Obwohl ein Sachschaden fehlt und damit kein Versicherungsschutz gegeben ist, werden Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder Seuchen bei einigen Versicherern zusätzlich explizit als Ausschluss in den Bedingungen deklariert.

Betriebsschließungsversicherung – Coronavirusin Magdeburg

Anders als bei der Betriebsunterbrechungsversicherung verhält es sich bei der Betriebsschließungsversicherung. Diese wird für bestimmte Branchen angeboten und sichert entgangenen Betriebsgewinn und entstandene Kosten sowie Sachschäden ab, die durch die behördlicherseits zu ergreifenden Maßnahmen entstehen, und zwar für

  • die Schließung des Betriebs
  • die Desinfektion des Betriebes
  • Tätigkeitsverbote gegen Inhaber oder Ihre Mitarbeiter
  • die Vernichtung von Waren und Vorräten

aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes.

Für welche Branchen kann man eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?

corona-virus versicherung
Welche Versicheurng bei Betriebsschließung

In erster Linie betrifft dies alle lebensmittelverarbeitenden Betriebe, teilweise wird dies aber auch für Gesundheitsfachberufe und Ärzte angeboten. Aufgrund der aktuellen Situation (Stand 17.03.2020) können lebensmittelverarbeitende Betriebe und Gesundheitsfachberufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgesichert werden. Alle mit uns kooperierenden Versicherer haben hier einen Annahmestop oder ein Zeichnungsverbot für Betriebsschließungsversicherungen verkündet. Lediglich Ärzte können zum aktuellen Zeitpunkt über das Produkt abgesichert werden.

Dürfen sich nun alle Kunden freuen, die schon vor der Corona-Krise eine Betriebsschließungs-versicherung abgeschlossen haben?

Leider nein! Hier müssen die Bedingungen gut gelesen werden – eine pauschale Aussage, dass die Schließung aufgrund Corona automatisch abgesichert ist, ist nicht korrekt.

Abgesichert sind in der Regel die meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§6 und §7). Wenn diese Aussage in den Bedingungen pauschal erfolgt, dann ist Covid-19 Gegenstand des Versicherungsschutzes, weil es im Februar zunächst vorübergehend bis Januar 2021 offiziell als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz ergänzt wurde.

Bei einigen Versicherern gilt jedoch nicht die pauschale Absicherung aller Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes – sondern diese Versicherer haben zusätzlich eine Aufzählung der Krankheiten, die versichert gelten in den Bedingungen und beziehen sich somit auf einen „alten“ Stand der meldepflichtigen Krankheiten. Da Covid-19 erst kurzfristig dort aufgenommen wurde, wird dies in vielen Bedingungswerken nicht zu finden sein.

Bei folgenden Gesellschaften ist Covid-19 aufgrund abschließender Nennung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht versichert: (Achtung: diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

  • Concordia
  • Nürnberger
  • R+V
  • Versicherungskammer Bayern
  • Waldenburger
  • Württembergische
  • Zurich

Bei folgenden Versicherern kann nach unserem Kenntnisstand bei Bestandsverträgen (mit Beginn vor der Corona-Krise) mit einer Kostenübernahme durch Schließung aufgrund Covid-19 gerechnet werden: (Achtung: auch diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

  • Continentale
  • HDI
  • Helvetia (sofern bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zur „Mitversicherung von unbenannten Erregern“ gewünscht, gegen Mehrprämie beantragt und auch dementsprechend dokumentiert wurde)
  • Inter
  • Signal Iduna

Ertragsausfall-, Praxisausfall in Folge von Krankheit durch den Coronavirus

Eine weitere Form der Absicherung des Corona-Virus Covid -19 kann eine Ertragsausfall- oder Praxisausfall in Folge von Krankheit sein.

Die Ertragsausfallversicherung ersetzt je nach Versicherer und Tarif, den entgangenen Betriebsgewinn, die Praxis- und Betriebskosten und oder die Aufwendungen für einen Vertreter, wenn der Firmen- und Praxisinhaber auf Grund von Krankheit, Unfall oder behördlich angeordneter Quarantäne, nicht arbeitsfähig ist oder seinen Betrieb aus vorgenannten Gründen schließen muss.

Für welche Kunden ist der Abschluss einer Ertragsausfall oder Praxisausfall in Folge von Krankheit möglich?

Abschließbar ist ein solches Produkt für folgende Zielgruppen:

  • niedergelassene Ärzte und Zahnärzte
  • selbständige Heilnebenberufe
  • freiberuflich Tätige
  • selbständige Händler und Handwerker mit stationärem Verkaufsgeschäft

Es handelt sich zwar um eine Sachversicherung – versichert wird aber eine Person – der Firmen-, oder Praxisinhaber! Das Produkt ist demnach nicht geeignet um eine Kette mit vielen angestellten Fachkräften abzusichern sondern eher Einzelfirmen und -praxen, bei denen der Ausfall der Schlüsselperson entsprechende Folgen hat.

Sind behördlich angeordnete Schließungen aufgrund des Corona-Virus immer mitversichert?

An dieser Stelle müssen wir unterscheiden:

Generelle und flächendeckende Schließungen, wie sie aktuell in Deutschland im Lockdwon erfolgen sind kein Gegenstand des Versicherungsschutzes, da kein Personenschaden der versicherten Person vorausgeht. Anders verhält es sich jedoch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne der versicherten Person infolge einer Seuche – diese gilt in der Regel (je nach Bedingungswerk des Versicherers) mitversichert. (Dementsprechend auch Corona- sofern die versicherte Person behördlich aufgefordert wird, sich in Quarantäne zu begeben).

Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir von folgenden Versicherern die Information, dass eine Zeichnung noch möglich ist und auch das Thema Corona-Virus nicht als Ausschluss gilt: Zu beachten gilt jedoch, dass es in der Regel eine Karenzzeit gibt, bevor Versicherungsschutz besteht. ERGO Betriebskostenversicherung, Inter Praxisausfallversicherung und Nürnberger Existenz-Betriebsunterbrechung.

Veranstaltungsausfallversicherung

Kann man auch den Ausfall von Veranstaltungen durch Corona absichern?

Eine Veranstaltungsausfallversicherung deckt den Vermögensschaden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung geändert wird und leistet den Nettoverlust, der entstanden ist in Form von aufgewendeten Kosten, entgangenem Gewinn, Mehrkosten oder Schadenminderungsaufwendungen.

Die versicherbaren Gründe für einen Ausfall sind vielseitig:

  • Unbenutzbarkeit der Veranstaltungsstätte
  • Nichterscheinen von wichtigen Personen
  • Ausfall oder Versagen von technischen (Versorgungs-) Einrichtungen
  • Streik
  • sonstige Verzögerungen
  • behördliche Verordnungen
  • Veranstaltungsverbot
  • Gewalt
  • Terror
  • Attentate
  • Sturm
  • Regen
  • Schnee
  • Hagel
  • Temperaturen

Da die genannten Gründe konkrete Hinweise auf eine Absicherungsmöglichkeit auch hinsichtlich Absagen durch Corona ergeben, haben sich alle Versicherer als das Thema aufkam bereits aus dem Segment zurückgezogen und auch hier Zeichnungsverbote und Annahmestops verhängt.

Besteht Versicherungsschutz, wenn vor der Corona-Krise eine Veranstaltungsausfallversicherung abgeschlossen wurde?

Vielleicht! Alle Veranstalter, die bereits vor der Corona-Krise eine Veranstaltungsausfallversicherung abgeschlossen haben, sollten je nach gewähltem Versicherungsumfang prüfen lassen, ob auch Versicherungsschutz aufgrund von behördlichen Verordnungen oder Veranstaltungsverbote besteht und ob Corona versichert gilt. Zumindest besteht je nach Versicherer und Bedingungen eine Chance, dass die entstandenen Kosten übernommen werden.

Für viele Gewerbetreibende kam mit Corona auch der Schock der Existenzgefährdung. Wieder einmal wird uns gezeigt, dass die richtige Absicherung in diesen Fällen Gold wert sein kann. Auch wenn Sie bisher keine Absicherung hatten, seien Sie für die Zukunft gewappnet. Kommen Sie gern auf uns zu. Versicherungsmakler Magdeburg prüft auch gerne Ihre bestehenden Policen, ob Sie Ansprüche gegenüber Ihrer Versicherung aufgrund des Coronavirus in Magdburg stellen können.

Sie erreichen uns 0391-53161709.